RS Vwgh 2002/2/27 98/13/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0014 E 30. Oktober 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Einen Abgabepflichtigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die Abgabenbehörde keine Sachverhaltsermittlungen durchführen kann, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Hiebei liegt es am Abgabepflichtigen, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt (Hinweis E 24.11.1987, 86/14/0098). Tritt der Abgabepflichtige in der Lebenserfahrung widersprechende Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er der Abgabenbehörde diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130053.X02

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten