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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Ärzte / DisziplinarrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste über den beschwerdeführenden Arzt gemäß §136 Abs1 Z1 und Z2 und Abs2 Z1 iVm §139 Abs1 Z4 und Abs4 ÄrzteG 1998.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Schließung seiner Ordination seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Äußerung erstattet.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B761.2003Dokumentnummer
JFR_09969370_03B00761_01