RS Vfgh 2003/6/30 B761/03

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Ärzte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste über den beschwerdeführenden Arzt gemäß §136 Abs1 Z1 und Z2 und Abs2 Z1 iVm §139 Abs1 Z4 und Abs4 ÄrzteG 1998.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Schließung seiner Ordination seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Äußerung erstattet.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B761.2003

Dokumentnummer

JFR_09969370_03B00761_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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