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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt (Hinweis E 27.5.1998, 97/13/0051; E 25.3.1992, 90/13/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130201.X10Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013