RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1163

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die 31-jährige Betroffene geht in Kitzbühel einer Beschäftigung nach, und ihr Weg geht vom dortigen Wohnsitz aus zur Arbeitsstätte. Dass die Wohnsitznahme in Kitzbühel ausschließlich berufsbedingt erfolgt wäre, erscheint bei zwei unmittelbar benachbarten Gemeinden nicht nachvollziehbar, weil nicht erklärbar ist, warum der Weg zur Arbeitsstätte nicht auch von der Wohnung in der Heimatgemeinde aus angetreten werden kann. Auch die angegebene Aufenthaltsdauer lässt zwingend darauf schließen, dass nicht nur berufliche Tätigkeiten in Kitzbühel entfaltet werden. Das Reklamationsverfahren ist gegenwartsbezogen; es kommt also nicht auf beabsichtigte Veränderungen (hier: die Absicht, ein Eigenheim zu erwerben) an, da jederzeit eine neue Meldung erfolgen kann bzw. muss. Die Heimatverbundenheit einer Person ist in den in § 1 Abs. 8 MeldeG genannten Kriterien nicht enthalten. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung im Zusammenhang mit der angegebenen Aufenthaltsdauer ein deutliches Übergewicht, während bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Auch das von den Eltern geschenkte Grundstück in der Heimatgemeinde schafft noch keine derartige Lebensbeziehung, dass eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausreichende Wohnsitzqualität angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051163.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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