RS Vfgh 2003/7/3 B803/03

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Dauernde und lastenfreie Enteignung von Teilflächen zweier im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Grundstücke zugunsten des Bundes gemäß §17 ff BStG; gleichzeitig Auftrag an den Beschwerdeführer, die vorübergehende Inanspruchnahme anderer näher beschriebener Teilflächen dieser Grundstücke für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten des Tunnels Rannersdorf im Zuge der Errichtung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße zu dulden; Zurückweisung des Antrags auf weitergehende Enteignung.

Mit dem (bloßen) Hinweis darauf, dass die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in das Verzeichnis 2 zum Bundesstraßengesetz aufgenommen und eine entsprechende (Trassen-)Verordnung erlassen wurde, hat die belangte Behörde das Vorliegen von "zwingenden" öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht dargetan. Würde allein dieser Umstand hiefür genügen, käme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Enteignungen für Zwecke von Bundesstraßen(bauten) von vornherein nie in Betracht. Dies kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, zumal die Möglichkeit eines supensiven (Provisorial-)Rechtschutzes dem rechtsstaalichen Prinzip zu entnehmen ist (vgl VfSlg 11.196/1986, 15.511/1999 mwN).

Der Vergleich des Gewichtes der von der belangten Behörde und dem Enteignungswerber ins Treffen geführten öffentlichen Interessen insbesondere an der raschen Realisierung des Straßenbauvorhabens mit den vom Beschwerdeführer dargetanen Nachteilen erweist diese als nicht unverhältnismäßig. Die Inanspruchnahme von Grundstücken und die damit verbundene Entziehung der Nutzung an diesen Grundflächen während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens können einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil für den Fall des Erfolges der Beschwerde von der Rechtsordnung hinreichende Ansprüche auf Folgenbeseitigung eingeräumt sind. Der solcherart in der Abwägung der berührten Interessen vorzunehmende Vergleich fällt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B803.2003

Dokumentnummer

JFR_09969297_03B00803_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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