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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;Rechtssatz
Der Betroffene hat seine überwiegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in M. Familiäre Beziehungen bestehen an beiden festgestellten Wohnsitzen. Die in § 1 Abs. 7 MeldeG genannten Lebensbeziehungen zum früheren Hauptwohnsitz Wien bestehen daher nur mehr in untergeordneter Weise (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941). Gegen die Annahme, der Betroffene habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in M, bestehen daher keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050942.X01Im RIS seit
21.05.2002