RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0946

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §44;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die 22-jährige Betroffene geht in W (gelegentlich) einer Beschäftigung nach und wohnt in W gemeinsam mit ihrem Ehegatten. Sie macht familiäre Beziehungen zu B. geltend, die in W nicht bestünden. Wohl spielt bei der erforderlichen Abwägung der einzelnen Kriterien die für eine 22-jährige Person im Regelfall noch gegebene familiäre Bindung eine Rolle. Andererseits führt aber die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Die eheliche Lebensgemeinschaft schafft darüber hinaus eine neue familiäre Beziehung (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941). Diese in W bestehende familiäre sowie die berufliche und die wirtschaftliche Lebensbeziehung muss gegenüber der familiären Lebensbeziehung zur Mutter als derart überwiegend angesehen werden, dass der Mittelpunktcharakter zum Wohnsitz in B. nicht mehr bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050946.X01

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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