RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1037

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG kann eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, insofern einer Ehe gleichgestellt werden, was aber nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten kann, weil die beschränkte Beweisaufnahme die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0941). Aus dem Umstand, dass der Betroffene zweimal in der Woche bei seiner Freundin in Linz nächtigt (wo er mit weiterem Wohnsitz gemeldet ist) kann weder für sich allein noch auch unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass er mit seiner Freundin die Wochenenden gemeinsam verbringt, eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden. Aus dem Umstand, dass der Betroffene in Linz berufstätig ist und zweimal wöchentlich bei seiner Freundin nächtigt, kann daher auch unter der weiteren Annahme, dass er mit seiner Freundin die Wochenenden gemeinsam verbringt, nicht davon ausgegangen werden, dass er keinen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" in A hätte (und nur daraus wäre nach dem Gesagten für den prozessualen Standpunkt des reklamierenden Bürgermeisters etwas zu gewinnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051037.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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