RS Vwgh 2002/2/27 97/13/0149

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wird der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt, sondern gerät er mit diesen in Widerspruch, dann hat jede über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung eines Bescheides eine Grenze erreicht, die sie nicht überschreiten kann (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130149.X06

Im RIS seit

03.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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