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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litc;Rechtssatz
Wird der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt, sondern gerät er mit diesen in Widerspruch, dann hat jede über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung eines Bescheides eine Grenze erreicht, die sie nicht überschreiten kann (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130149.X06Im RIS seit
03.07.2002