RS Vwgh 2002/2/27 99/13/0062

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0055 E 27. Februar 2002

Rechtssatz

Gründung und Führung eines Vereines sind dann Scheinhandlungen und der Verein ist dann ein Scheinverein, wenn satzungsgemäße Vereinstätigkeiten nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden und auch ernstlich gar nicht gewollt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130062.X02

Im RIS seit

03.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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