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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0055 E 27. Februar 2002Rechtssatz
Gründung und Führung eines Vereines sind dann Scheinhandlungen und der Verein ist dann ein Scheinverein, wenn satzungsgemäße Vereinstätigkeiten nur vorgetäuscht und in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden und auch ernstlich gar nicht gewollt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130062.X02Im RIS seit
03.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013