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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Rechtssatz
Ist das mit der "zusammenhängenden Darstellung des festgestellten Sachverhaltes" in einer Bescheidbegründung als Idealvorstellung anzustrebende Ziel in einer leicht lesbaren Erzählung zu sehen, die knapp und dennoch vollständig, präzise und gleichzeitig anschaulich den rechtlich relevanten Sachverhalt - und nur diesen -
so beschreibt, dass ein des Falles völlig Unkundiger weiß, was sich zugetragen hat, so wird die Wahrnehmung der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtskontrolle ihm fraglos umso leichter gemacht, je näher die Darstellung des festgestellten Sachverhaltes in einer Bescheidbegründung an die geschilderte Idealvorstellung herankommt. Es bleibt dem Verwaltungsgerichtshof die Erfüllung seiner Aufgabe aber so lange noch möglich, als er auch bei nicht optimaler Gestaltung der Schilderung des festgestellten Sachverhaltes der Bescheidbegründung verlässlich entnehmen kann, von welchem Sachverhalt die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeht.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130222.X02Im RIS seit
09.07.2002