RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1146

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der ledige 28-jährigen Betroffene geht in Wien seiner Berufstätigkeit nach. Er macht soziale und familiäre Beziehungen zu seinem Heimatort (Lendorf, Bezirk Spittal an der Drau) geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. In Anbetracht des Alters des Betroffenen und des Umstandes, dass die Heimatgemeinde von Wien relativ weit entfernt ist, sodass ein "Wochenpendeln" unrealistisch ist, kann ungeachtet des Hausbesitzes im Heimatort eine derartige Reduktion der Beziehungen angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt. Die bekundete Absicht des Betroffenen, in Niederösterreich einen Wohnsitz zu nehmen, steht im Übrigen mit der behaupteten Nahebeziehung zur Heimatgemeinde nicht in Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051146.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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