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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Der im § 284 Abs 1 BAO erforderte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird durch einen in der Berufung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen nicht wirksam ersetzt, was schon darin begründet ist, dass das Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht ist (Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0070, VwSlg 6532 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130201.X02Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013