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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungsdichte im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, weil im Bebauungsplan für das zu bebauende Grundstück die Bebauungshöhe (Bauklasse II) und die geschlossene Bebauungsweise ohne hintere Baufluchtlinien festgesetzt ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X03Im RIS seit
22.05.2002