RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0909

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §70 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §70 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungsdichte im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, weil im Bebauungsplan für das zu bebauende Grundstück die Bebauungshöhe (Bauklasse II) und die geschlossene Bebauungsweise ohne hintere Baufluchtlinien festgesetzt ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X03

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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