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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1068Rechtssatz
Die geplante Ausführung der Dachgeschosse als Terrassengeschosse führt dazu, dass keine schrägen Dachflächen ausgebildet werden. Die gedachten Dachflächen sollen im Sinne des § 81 Abs. 4 Wr BauO in einem Winkel von 45 Grad gebildet werden. Der Umstand, dass dieses Geschoss nicht tatsächlich mit seitlichen Dachflächen abgeschlossen wird, vermag nichts daran zu ändern, dass dieses Geschoss innerhalb des gemäß § 81 Abs. 4 Wr BauO zulässigen Gebäudeumrisses liegt. Die Nachbarn, deren Liegenschaften gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegen und von diesem durch eine 15 m breite Straße getrennt sind, sind durch die gewählte Ausgestaltung, nämlich Zurücksetzung des Dachgeschosses, weder hinsichtlich des Lichteinfalles noch hinsichtlich der Gebäudehöhe beeinträchtigt. Das gegen die genannte Straße liegende, zurückgesetzte Geschoss ist somit zwar nicht ganz oder teilweise durch seitliche Dachflächen abgeschlossen, ist aber bei der Ermittlung der Gebäudehöhe so zu berücksichtigen, als wäre es von dem Gebäudeumriss entsprechenden Dachflächen abgeschlossen. Es stellt daher ein Dachgeschoss dar, das der dem § 87 Abs. 1 Wr BauO zu Grunde liegenden Intention entspricht. Die Zahl der den Nachbarn gegenüberliegenden Hauptgeschosse wird nicht vergrößert.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X02Im RIS seit
22.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014