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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Erteilung der straßenbaubehördlichen Bewilligung gemäß §12 Abs6 iVm §9 Nö StraßenG 1999 zum Bau der L 2075 (Anschluss Westspange Rannersdorf) unter Vorschreibung von Auflagen an das Land Niederösterreich; Ab- bzw Zurückweisung der Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers.
Zur Begründung seines Antrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das beschwerdegegenständliche Straßenstück lediglich einer erst im Zuge der Fertigstellung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße geplanten Umfahrung des Ortsteils Schwechat-Rannersdorf dienen soll. Ohne Fertigstellung der S 1, mit der nicht vor 2006 zu rechnen wäre, sei die Umfahrung nicht nutzbar. Demgegenüber wäre die S 1 auch ohne das in Rede stehende Straßenstück befahrbar. In dem in der Folge einzuleitenden Enteignungsverfahren würde der angefochtene Bescheid das öffentliche Interesse an der konkreten Trassenführung definieren. Die Enteignung wäre daher unabwendbar bzw bewirke schon der Straßenbaubewilligungsbescheid einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen lässt die notwendigen Angaben vermissen, durch die in nachvollziehbarer Weise der dem Antragsteller - während der Dauer des Beschwerdeverfahrens - erwachsende Nachteil deutlich gemacht würde. Die beschwerdeführende Partei hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides, aber auch den aus der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch das Land Niederösterreich (Straßenverwaltung) ableitbaren Nachteil zu konkretisieren. Insofern hat der Antragsteller dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B774.2003Dokumentnummer
JFR_09969297_03B00774_01