RS Vwgh 2002/2/27 98/13/0053

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §23 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0054

Rechtssatz

Außersteuerliche Motive können der Annahme eines Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nach § 22 BAO entgegenstehen, sind aber für die Scheingeschäftsbeurteilung nach § 23 Abs 1 BAO nicht maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130053.X03

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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