RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/0909

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39 Abs3;

Rechtssatz

Der Sonnenstand ist bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen, weil § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf ihre Besonnung. Ein Anspruch auf ausreichende Belichtung besteht auch bei nordseitig gelegenen Hauptfenstern, die keiner Besonnung ausgesetzt sind.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X02

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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