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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Sonnenstand ist bei der Berechnung des Lichteinfalles nicht zu berücksichtigen, weil § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 nur auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster abstellt, nicht aber auf ihre Besonnung. Ein Anspruch auf ausreichende Belichtung besteht auch bei nordseitig gelegenen Hauptfenstern, die keiner Besonnung ausgesetzt sind.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050909.X02Im RIS seit
22.05.2002