Index
L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z10;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat den Rehbock vor Abgabe des Schusses nicht einwandfrei angesprochen. In einem solchen Fall hätte er das Wild nicht erlegen dürfen (Hinweis E vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0377, ergangen zum Krnt JagdG 1978). Dass vom Beschwerdeführer "beim Stück durch ständiges Husten einwandfrei gesundheitliche Probleme" hätten festgestellt werden können, vermag daran nichts zu ändern, zumal er nicht die in § 90 Abs. 4 und 5 Bgld JagdG 1989 normierte Vorgangsweise für die Erlegung kümmernden Wildes eingehalten hat.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanÜbertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030008.X01Im RIS seit
27.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011