RS Vwgh 2002/2/27 2000/03/0008

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §88 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §90 Abs4;
JagdG Bgld 1988 §90 Abs5;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat den Rehbock vor Abgabe des Schusses nicht einwandfrei angesprochen. In einem solchen Fall hätte er das Wild nicht erlegen dürfen (Hinweis E vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0377, ergangen zum Krnt JagdG 1978). Dass vom Beschwerdeführer "beim Stück durch ständiges Husten einwandfrei gesundheitliche Probleme" hätten festgestellt werden können, vermag daran nichts zu ändern, zumal er nicht die in § 90 Abs. 4 und 5 Bgld JagdG 1989 normierte Vorgangsweise für die Erlegung kümmernden Wildes eingehalten hat.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanÜbertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030008.X01

Im RIS seit

27.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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