RS Vwgh 2002/2/27 2001/13/0103

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei (wenn auch unter Bedachtnahme auf die Ertragslage der Gesellschaft) verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130103.X02

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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