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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/04/0111 E 24. Jänner 1995 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; hier: im Falle der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für eine Teiltätigkeit des Gewerbes ist in gleicher Weise von den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften auszugehen, wobei gemäß § 28 Abs. 3 GewO 1994 zu prüfen ist, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Nachweis in der betreffenden Befähigungsnachweisregelung vorgeschrieben ist, auch für die Ausübung der in Aussicht genommenen Teiltätigkeit erforderlich sind (Hinweis E VfGH 2. März 1995, VfSlg 14038/1995).Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0235). Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt dabei nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten (Hinweis E 11.12.1991, 90/03/0279), vor, wovon nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers auszugehen ist (hier war Maßstab der vollen Befähigung § 2 BefähigungsnachweisV 1974/387 idF 1980/333 für das Gastgewerbe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030085.X02Im RIS seit
27.05.2002