RS Vfgh 2003/7/9 B819/03

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung gegen die Bewilligung der baulichen Errichtung eines Einkaufszentrums.

Durch den Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung (wird also mit der Errichtung des Bauwerkes durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens begonnen) kann der im Antrag dargestellte unverhältnismäßige Nachteil einer etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund einer erst durch den Gewerbebetrieb ausgelösten, erhöhten Lärmbelästigung für die Antragstellerinnen noch nicht entstehen. Nach einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen Vorstellungsentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ist ferner der Bauwerber verpflichtet, den vor einer etwaigen Bauführung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Von einem überwiegenden Interesse der Antragstellerinnen an der vorläufigen Verhinderung der bewilligten Bauführung kann angesichts dieser Sach- und Rechtslage keine Rede sein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B819.2003

Dokumentnummer

JFR_09969291_03B00819_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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