RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1068

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Bestimmungen der Wr BauO hinsichtlich der Lage von Aufenthaltsräumen zum Gelände kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Die Absenkung der Geländelinie im südlichen Bereich des zu bebauenden Grundstückes hat keine Auswirkungen auf die nordseitig gelegenen Liegenschaften der Nachbarn.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X08

Im RIS seit

22.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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