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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/05/1068Rechtssatz
Es trifft zu, dass die Bestimmungen der Wr BauO hinsichtlich der Lage von Aufenthaltsräumen zum Gelände kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen. Die Absenkung der Geländelinie im südlichen Bereich des zu bebauenden Grundstückes hat keine Auswirkungen auf die nordseitig gelegenen Liegenschaften der Nachbarn.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051066.X08Im RIS seit
22.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014