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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit dem der Antrag des reklamierenden Bürgermeisters, den Hauptwohnsitz der betroffenen Partei in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters festzusetzen, als unzulässig zurückgewiesen wurde) das Meldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001 bereits in Kraft getreten ist, wäre eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (Hinweis E 3.7.2001, 2001/05/0209 und E 3.7.2001, 2001/05/0198). Allerdings wurde im vorliegenden Fall auch der reklamierende Bürgermeister in seinen Rechten verletzt, weil ihm nicht die Gelegenheit geboten wurde, die nach der zitierten Novelle erforderlich gewordene Wohnsitzerklärung vorzulegen (Hinweis Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, 711 f).
Schlagworte
Parteiengehör Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050225.X01Im RIS seit
21.05.2002