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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Die Berufstätigkeit des Betroffenen in Wien, insbesondere aber die Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern schafft eine derartige Gebundenheit an Wien, dass dem Wohnsitz in Windhaag - trotz der dort für seine Mutter zu erbringenden Betreuungsleistungen - ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden kann. Der Gesetzgeber hat ja durch die Worte "insbesondere der minderjährigen Familienmitglieder" in § 1 Abs. 8 MeldeG eine deutliche Gewichtung vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051053.X01Im RIS seit
08.05.2002