RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1053

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufstätigkeit des Betroffenen in Wien, insbesondere aber die Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern schafft eine derartige Gebundenheit an Wien, dass dem Wohnsitz in Windhaag - trotz der dort für seine Mutter zu erbringenden Betreuungsleistungen - ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden kann. Der Gesetzgeber hat ja durch die Worte "insbesondere der minderjährigen Familienmitglieder" in § 1 Abs. 8 MeldeG eine deutliche Gewichtung vorgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051053.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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