RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Verlaufes der Geländelinie im südlichen Bereich der nach Süden abfallenden zu bebauenden Liegenschaft werden die Nachbarn betreffend ihre nordseitig gelegenen und durch eine 15 m breite Straße vom zu bebauenden Grundstück getrennten Liegenschaften in keinem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht berührt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X03

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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