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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich des Verlaufes der Geländelinie im südlichen Bereich der nach Süden abfallenden zu bebauenden Liegenschaft werden die Nachbarn betreffend ihre nordseitig gelegenen und durch eine 15 m breite Straße vom zu bebauenden Grundstück getrennten Liegenschaften in keinem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht berührt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051067.X03Im RIS seit
22.05.2002