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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Dass für die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin in erster Linie das Bauland-Agrargebiet nach § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976 vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass infolge des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes ein Betrieb, also auch ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig ist, wenn er die zusätzlichen Voraussetzungen der Z. 1 (Ortsbild, keine ortsunübliche Emissionsbelastung) erfüllt. Nach der Neufassung des § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976 ist zwar die "sonstige" Tierhaltung, die über die Haltung von Haustieren hinausgeht, ausdrücklich dieser Widmungskategorie zugeordnet. Dies betrifft aber, wie aus dem Wort "sonstige" unzweifelhaft hervorgeht, nicht die Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Übrigen würde der vollständige Ausschluss landwirtschaftlicher Betriebe - zu denen typischerweise die Tierhaltung gehört - aus der Widmung "Wohngebiet" verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Hinweis E VfGH 10.12.1987, VfSlg 11573/1987).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050068.X03Im RIS seit
22.05.2002Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011