RS Vwgh 2002/2/27 2001/05/1038

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §44;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Betroffene, der mit einer in Linz wohnhaften Frau verheiratet ist und dort mit ihr wohnt, hat in Linz einen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen". Er arbeitet in Wels und verbringt seine Freizeit zumeist mit seiner Frau in S (Heimatort), aber auch auf der Baustelle des in Aussicht genommenen neuen Heimes in Pregarten. Er macht zu S vor allem gesellschaftliche Beziehungen geltend, die in Linz nicht bestünden. Die im Wesentlichen gesellschaftlichen Beziehungen des Betroffenen zu seinem Heimatort (der von ihm ins Treffen geführten Bankverbindung ist melderechtlich keine entscheidende Bedeutung zuzumessen) treten aber derart in den Hintergrund, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes S nicht mehr bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051038.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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