RS Vfgh 2003/7/9 B818/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Erteilung der gewerbebehördlichen Generalgenehmigung gemäß §356e GewO 1994 für die Errichtung eines Einkaufszentrums unter Auflagen an die mitbeteiligte Partei.

Die von der Beschwerdeführerin als unverhältnismäßiger Nachteil ins Treffen geführte Gesundheitsgefährdung infolge Lärmemissionen wird nicht schon durch die Errichtung, sondern erst durch den Betrieb des zu errichtenden Einkaufszentrums herbeigeführt. Dass eine Inbetriebnahme unmittelbar bevorstehe, wird indes nicht behauptet.

Da sohin die beim Betrieb des Einkaufszentrums möglicherweise zu erwartenden, allfälligen Lärmbelästigungen nicht geeignet sind, derzeit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin zu bewirken und im Übrigen die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung dieser Berechtigung zur Errichtung der Betriebsanlage verbundene Risiko (verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens der Beschwerführerin) trägt, liegen jedenfalls derzeit keine die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Nachteile in der Interessenssphäre der Beschwerdeführerin vor.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B818.2003

Dokumentnummer

JFR_09969291_03B00818_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten