RS Vwgh 2002/2/27 96/13/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei Telefonkosten, welche weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen (Hinweis E 16.2.2000, 95/15/0034). Die Aufteilung der Telefonkosten einschließlich der (die Gerätemiete für den Telefonapparat enthaltenden) Grundgebühr in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, und vom 20. Dezember 1994, 90/14/0229, für nicht rechtswidrig erkannt. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130101.X02

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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