Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Bei Telefonkosten, welche weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen (Hinweis E 16.2.2000, 95/15/0034). Die Aufteilung der Telefonkosten einschließlich der (die Gerätemiete für den Telefonapparat enthaltenden) Grundgebühr in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa mit den Erkenntnissen vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, und vom 20. Dezember 1994, 90/14/0229, für nicht rechtswidrig erkannt. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996130101.X02Im RIS seit
09.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013