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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Betroffene hat nicht nur familiäre Beziehungen zu ihrem Heimatort, sondern ist dort auch Eigentümerin eines Hauses, womit diese familiäre Bindung durch eine bedeutende wirtschaftliche Beziehung zum Heimatort verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Betroffene im Heimatort keinen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051034.X01Im RIS seit
08.05.2002