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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0055 E 27. Februar 2002Rechtssatz
Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 6 zu § 23 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130062.X01Im RIS seit
03.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013