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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §112 Abs3 impl;Rechtssatz
Für die Beurteilung der subjektiven Tatkomponente bei Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung, nämlich des Verschuldens, ist es zwar irrelevant, auf welchem Wege die Öffentlichkeit von den gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen Kenntnis erlangt hat, ja ob überhaupt über derartige Ereignisse in den Medien berichtet wird (Hinweis E 27. 10. 1999, 97/09/0204). Bei der gegenseitigen Interessenabwägung muss aber das Schwergewicht auf einer Sicherungsfunktion liegen, um das gestörte Vertrauen der Bevölkerung in die medizinische Versorgung im Bundesland nicht noch einer härteren Belastungsprobe auszusetzen. Bei dieser Interessenabwägung kommt auch dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht des Chirurgen auf Beschäftigung keine überwiegende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090122.X04Im RIS seit
23.05.2002