RS Vwgh 2002/2/28 2000/09/0122

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3 impl;
LBG OÖ 1993 §114;
LBG OÖ 1993 §131 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der subjektiven Tatkomponente bei Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung, nämlich des Verschuldens, ist es zwar irrelevant, auf welchem Wege die Öffentlichkeit von den gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen Kenntnis erlangt hat, ja ob überhaupt über derartige Ereignisse in den Medien berichtet wird (Hinweis E 27. 10. 1999, 97/09/0204). Bei der gegenseitigen Interessenabwägung muss aber das Schwergewicht auf einer Sicherungsfunktion liegen, um das gestörte Vertrauen der Bevölkerung in die medizinische Versorgung im Bundesland nicht noch einer härteren Belastungsprobe auszusetzen. Bei dieser Interessenabwägung kommt auch dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht des Chirurgen auf Beschäftigung keine überwiegende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090122.X04

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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