RS Vfgh 2003/7/16 B735/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung des Antrags eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß §49 Abs1 iVm §47 Abs2 FremdenG.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Kern damit, daß ein Bescheid vollzogen würde, der gemeinschaftsrechtswidrig sei und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletze. Er verkennt dabei, daß der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides, nicht bereits dessen Rechtmäßigkeit prüft. Der Gerichtshof ist im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG insbesondere nicht dazu ermächtigt, Überlegungen über die Begründetheit der eingebrachten Beschwerde anzustellen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B735.2003

Dokumentnummer

JFR_09969284_03B00735_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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