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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung des Antrags eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß §49 Abs1 iVm §47 Abs2 FremdenG.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Kern damit, daß ein Bescheid vollzogen würde, der gemeinschaftsrechtswidrig sei und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletze. Er verkennt dabei, daß der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides, nicht bereits dessen Rechtmäßigkeit prüft. Der Gerichtshof ist im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG insbesondere nicht dazu ermächtigt, Überlegungen über die Begründetheit der eingebrachten Beschwerde anzustellen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B735.2003Dokumentnummer
JFR_09969284_03B00735_01