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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Einwand des Fremden, er habe rechtzeitig einen mündlichen Verlängerungsantrag gestellt, ist zu entgegnen, dass ein solcher Antrag nur schriftlich eingebracht werden kann (Hinweis E 1. Juli 1998, 98/09/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210255.X05Im RIS seit
03.06.2002