RS Vwgh 2002/2/28 99/21/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;

Rechtssatz

Dem Einwand des Fremden, er habe rechtzeitig einen mündlichen Verlängerungsantrag gestellt, ist zu entgegnen, dass ein solcher Antrag nur schriftlich eingebracht werden kann (Hinweis E 1. Juli 1998, 98/09/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210255.X05

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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