RS Vfgh 2003/7/16 B1364/02 ua

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung des zur Entrichtung aufgetragenen Altlastenbeitrages samt Säumniszuschlag für das dritte Quartal 2001; Neufestsetzung des Altlastenbeitrags für das erste Quartal 2002 und für das vierte Quartal 2001; Abweisung der Anträge auf Rückerstattung des für den Zeitraum drittes Quartal 1996 bis zweites Quartal 2001 entrichteten Altlastenbeitrages sowie auf Berichtigung des Altlastenbeitrages bzw. auf dessen Neufestsetzung mit Null.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im B v 11.06.02, B921/02-4, dargetan hat, ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung vom Beschwerdeführer durch (ziffernmäßige) Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Erst eine entsprechende Darstellung der eigenen Vermögens- und Wirtschaftsverhältnisse, die glaubhaft darzutun ist, was von der antragstellenden Gesellschaft aber erneut verabsäumt wurde, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung, zumal auch im vorliegenden Fall nicht die (sofortige) Bezahlung der Abgabenschuld selbst als unverhältnismäßiger Nachteil, sondern (bloß) der Umstand ins Treffen geführt wird, dass die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof den (sogleich entrichteten) Abgabenbetrag bloß unverzinst rückerstattet erhielte. Auch das von der antragstellenden Gesellschaft diesmal gemachte Beweisanbot (Vorlage einer Bankbestätigung betreffend Kreditrahmen) kann die gebotene Konkretisierung der Vermögens- und Wirtschaftsverhältnisse nicht ersetzen.

(ebenso: B1002/03. B v 25.07.03).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1364.2002

Dokumentnummer

JFR_09969284_02B01364_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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