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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Auf die Anzahl der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Behandlungsfehler mit Todesfolge kommt es für die Zulässigkeit der Suspendierung eines Arztes nicht wesentlich an. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die "ihrer Art" nach das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet (vgl. § 131 Abs. 1 OÖ LBG 1993). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, dass sich das Erfordernis der "Schwergewichtigkeit" auf die Art der Dienstverletzung bezieht und nicht auf den "Verdacht". Zum Vorliegen eines Verdachtes in Richtung einer Dienstpflichtverletzung (sei diese leicht oder schwer wiegend) genügt es vielmehr, dass hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen; ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht sohin nur, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 18. 01. 1990, 89/09/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090122.X01Im RIS seit
23.05.2002