RS Vwgh 2002/2/28 99/21/0062

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/21/0333 E 6. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Bescheid betreffend eine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem 1.1.1998 zugestellt, so wurde er bereits im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erlassen. Die Beh hat somit ihre Entscheidung auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Deshalb leidet dieser Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E 14.4.1994, 93/18/0607-610, ergangen zum FrG 1993).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210062.X01

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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