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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0143Rechtssatz
Was in § 56 Abs. 1 JN für den Fall einer Lösungsbefugnis angeordnet ist, hat auch für ein beziffertes Eventualbegehren zu gelten (vgl. OGH SZ 25/163 sowie Fasching, Komm. 12, Rz 8 zu § 56 JN; der dort dargestellten herrschenden Meinung wird gegenüber der nicht näher begründeten Auffassung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1986, 14 Ob 96/86, der Vorzug gegeben, auch wenn § 4 RATG genauso auf die §§ 54 ff JN verweist wie § 14 GGG). Die Auffassung, der angesprochene Betrag sei deswegen für die Bemessung der Gerichtsgebühren ohne Einfluss, weil Teile der genannten Summen bereits von der beklagten Partei übertragen worden seien, ist unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160142.X03Im RIS seit
08.07.2002