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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrags führt der Beschwerdeführer aus, dass seine soziale und wirtschaftliche Existenz bedroht wäre und dass er von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen - seinem Vater und seinen Brüdern - getrennt würde.
Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, der zufolge zwingende öffentliche Interessen iSd §85 VfGG nicht vorliegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B853.2003Dokumentnummer
JFR_09969283_03B00853_01