RS Vfgh 2003/7/17 B853/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrags führt der Beschwerdeführer aus, dass seine soziale und wirtschaftliche Existenz bedroht wäre und dass er von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen - seinem Vater und seinen Brüdern - getrennt würde.

Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, der zufolge zwingende öffentliche Interessen iSd §85 VfGG nicht vorliegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B853.2003

Dokumentnummer

JFR_09969283_03B00853_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten