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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0059 E 28. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die "besonders wichtigen Gründe" iSd § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass der antragstellende Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse er überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X02Im RIS seit
21.05.2002