RS Vwgh 2002/2/28 99/09/0117

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0059 E 28. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die "besonders wichtigen Gründe" iSd § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass der antragstellende Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse er überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090117.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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