RS Vfgh 2003/7/22 B975/03 - B1007/04

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeerhebung; weitwendige, sich größtenteils auf den Geschäftsführer der antragstellenden Gesellschaft mbH beziehende Eingabe.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines Rechtsmittels aufzuheben, sonst auf ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Einfluß zu nehmen oder ein abgeschlossenes gerichtliches Verfahren zum Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens zu machen.

Die von der antragstellenden Gesellschaft beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (bzw durch Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags) erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal die Gesellschaft zu gewärtigen hätte, daß der Verfassungsgerichtshof eine solche Eingabe mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückweist (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Siehe auch B v 19.11.04, B1007/04

Entscheidungstexte

  • B 975/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.07.2003 B 975/03
  • B 1007/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.11.2004 B 1007/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B975.2003

Dokumentnummer

JFR_09969278_03B00975_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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