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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82;Rechtssatz
In der Begründung des Einleitungsbescheides ist dazulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der Begründung muss sich ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150217.X02Im RIS seit
01.07.2002