RS VwGH Erkenntnis 2002/02/28 99/09/0059

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Rechtssatz

Die "besonders wichtigen Gründe" iSd § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass der antragstellende Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse er überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige.

Im RIS seit
21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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