RS Vfgh 2003/7/25 B925/03

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts; §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von seiner in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen - seiner Ehegattin - getrennt würde. Keine Äußerung der belangten Behörde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B925.2003

Dokumentnummer

JFR_09969275_03B00925_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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