RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0245

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §224 Abs1;
BAO §80;
BAO §9;
BAO §93 Abs2;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §7;

Rechtssatz

Die für die Geltendmachung von Haftungen besondere Norm des § 171 Wr LAO sieht vor, dass im Haftungsbescheid der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftpflicht begründet, aufzufordern ist, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Erforderlich ist demnach nur der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet. Damit ist lediglich der Hinweis auf die §§ 7 und 54 Wr LAO erfasst. Die Normen, auf die sich die Abgabenschuld gründet, sind weder im Haftungsbescheid noch im Abgabenbescheid zwingend anzuführen. Die in § 171 Wr LAO normierte Verpflichtung zum Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende gesetzliche Vorschrift verfolgt erkennbar den Zweck, den Haftungspflichtigen von der entsprechenden Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen, um ihn an der Verfolgung seiner Rechte nicht zu hindern. Dieser Sinn der Vorschrift macht aber eine Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Grundlage der Abgabenschuld betreffen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150245.X03

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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