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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Die für die Geltendmachung von Haftungen besondere Norm des § 171 Wr LAO sieht vor, dass im Haftungsbescheid der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftpflicht begründet, aufzufordern ist, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Erforderlich ist demnach nur der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet. Damit ist lediglich der Hinweis auf die §§ 7 und 54 Wr LAO erfasst. Die Normen, auf die sich die Abgabenschuld gründet, sind weder im Haftungsbescheid noch im Abgabenbescheid zwingend anzuführen. Die in § 171 Wr LAO normierte Verpflichtung zum Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende gesetzliche Vorschrift verfolgt erkennbar den Zweck, den Haftungspflichtigen von der entsprechenden Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen, um ihn an der Verfolgung seiner Rechte nicht zu hindern. Dieser Sinn der Vorschrift macht aber eine Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Grundlage der Abgabenschuld betreffen, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150245.X03Im RIS seit
01.07.2002