RS Vwgh 2002/2/28 2000/16/0317

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2;
BAO §289;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs3c idF 2001/I/061;

Rechtssatz

Das ZollR-DG idF BGBl I Nr 1998/126 regelt die Entscheidungsbefugnis der Berufungssenate im Fall eingebrachter Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen nicht. Diese (Administrativ-)Beschwerde ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel wie die "Berufung" nach den Bestimmungen der BAO. Dementsprechend gilt für die über die (Administrativ-)Beschwerde zur Entscheidung zuständige Behörde das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung". Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ZollR-DG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 2001/61) waren die nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebenden Bestimmungen über die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden auch bei den Berufungssenaten nach dem ZollR-DG anzuwenden. - (Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung erfolgte insofern mit der erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden und daher im Beschwerdefall nicht anwendbar gewesenen Bestimmung des § 85c Abs 3c ZollR-DG idF BGBl I Nr 2001/61.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000160317.X07

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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