RS Vwgh 2002/2/28 96/15/0245

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §193 Abs1;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;

Rechtssatz

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Dem Haftenden ist ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid gesondert eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (Hinweis E 24. Februar 1999, 98/13/0144). § 17 Wr VergnügungssteuerG sieht die Selbstbemessung der Vergnügungssteuer durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe vor. Damit gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt (§ 149 Wr LAO). (Hier: Diese Abgabenschuld wurde anhand der Vergnügungssteuererklärung der Primärschuldnerin, wobei die Erklärung für die Monate August 1993 und Jänner bis Mai 1994 im Rahmen einer Revision (Nachschau) erstattet wurden, ermittelt. Der solcherart festgestellten Abgabe kann der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger mit einer Berichtigung der Abgabenerklärung gemäß § 193 Abs 3 Wr LAO begegnen. Der Rechtsschutz des Beschwerdeführers ist daher in jeder Hinsicht gegeben, ohne dass es einer Anführung der gesetzlichen Grundlagen für die Abgabenschuld bedürfte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150245.X04

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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