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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände (Mitwirkung einer KEG; baldige Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers; Tatbegehung vor bereits längerer Zeit; Begehung eines "bloßen Unterlassungsdeliktes") ohnedies nicht geeignet wären, ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers (der wegen der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG dahingehend schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbh zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeber der KEG sechs Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen als Bauhelfer beschäftigt habe) zu erweisen, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorgelegen seien, hat der Beschwerdeführer doch gleich in sechs Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen (Hinweis E vom 17. Dezember 1998, 96/09/0299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090180.X01Im RIS seit
11.04.2002