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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Altlastenbeitrages iHv S 14.557.600,-- (zuzüglich eines Säumniszuschlags iHv S 291.152,--) für das dritte Quartal 2001.
Da der strittige Betrag von der antragstellenden Gesellschaft bereits entrichtet, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können (vgl VfSlg 12297/1990 sowie B v 07.02.01, B9/01).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B921.2002Dokumentnummer
JFR_09969275_02B00921_2_01