RS Vfgh 2003/7/25 B921/02

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge

Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Altlastenbeitrages iHv S 14.557.600,-- (zuzüglich eines Säumniszuschlags iHv S 291.152,--) für das dritte Quartal 2001.

Da der strittige Betrag von der antragstellenden Gesellschaft bereits entrichtet, der angefochtene Bescheid somit bereits vollzogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden können (vgl VfSlg 12297/1990 sowie B v 07.02.01, B9/01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B921.2002

Dokumentnummer

JFR_09969275_02B00921_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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